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Stand: 14. November 2013

§ 1    Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein wurde im Jahr 1928 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten am 19.10.1954 unter Register Nummer 10355 eingetragen.
  2. Der Verein führt den Namen Tennis – Turnier – Club Füssen e.V.. Sitz des Vereins ist Füssen.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es den Tennis – und Turniersport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und des Tennisverbandes BTV. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes BTV.

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 5    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Der Verein besteht aus
    aktiven Mitgliedern
    passiven Mitgliedern
    jugendlichen Mitgliedern
    Ehrenmitgliedern
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 7    Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtung des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen, sofern nicht Sonder – oder Spielregelungen etwas anderes bestimmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

§ 8    Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9    Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren

  1. Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten:
    Mitgliedsbeitrag
    Aufnahmegebühr (falls vorgesehen)
    Arbeitsleistungen (falls vorgesehen)
    Umlagen
    Sachleistungen
  2. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedsgruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

§ 10    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  4. Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
  5. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  6. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
  7. Das Mitglied ist vor einem Ausschuss des Vorstandes anzuhören.
  8. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  9. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Entscheidung hat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
  10. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11    Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    Mitgliederversammlung
    Vorstand
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  4. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

§ 12    Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender (stellv. Vorsitzender)
    Schatzmeister (stellv. Vorsitzender)
    Sportwart
    Jugendwart
    Schriftführer
    Beisitzer
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als € 1.000,- belasten, sind sowohl der 1. Vorsitzende, sowie auch die stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt. Die Vollmacht der stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,- belasten, und für Dienstverträge ist die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft notwendig.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder nach Beauftragung von seinen Stellvertretern einberufen oder, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
  7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  8. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
  9. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.
  10. Nachgewiesene Aufwendungen der Mitglieder für den Verein können erstattet werden. Vergütungen für Vorstandsmitglieder gem. § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG sind gestattet. Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
  11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 13    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
  2. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
  3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
    Geschäftsbericht des Vorstandes
    Bericht der Kassenprüfer
    Entlastung des / der Schatzmeisters / in
    Entlastung des Vorstandes
    Wahl der Organe
    Satzungsänderungen
    Behandlung der Anträge
  4. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mit­gliederversammlung beträgt 14 Tage.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum Ende des abgelaufenen Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
  6. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
    Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Zur Wahl des Jugendwarts sind auch Jugendliche stimmberechtigt.
  9. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderungen von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
  10. Nachgewiesene Aufwendungen der Mitglieder für den Verein können erstattet werden. Vergütungen für Vorstandsmitglieder gem. § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG sind gestattet. Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
  11.  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig

§ 14    Disziplinarangelegenheiten

  1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.
  2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen
    die Satzung, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation.
    die Anordnungen des Vereins und seiner Organe.
    den sportlichen Anstand.
    die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.
  3. Es können folgende Strafen verhängt werden
    Verwarnung
    Geldbußen aus Verbandsstrafen können auf die dafür verantwortlichen Mitglieder umgelegt werden
    Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
    Spielersperre
    Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins
    Vereinsausschluss
  4. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.

§ 15    Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenprüfung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
  5.  Die Prüfung des Kassen – und des Jahresabschlusses müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer vornehmen.

§ 16 Ausschüsse

  1. Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt sind.

§ 17    Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.
  2. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
  3. Ordnungen sollen bestehen als
    Beitragsordnung
    Spiel – und Platzordnung
    Ranglistenordnung
    Jugendordnung
    Ehrenordnung

§ 18    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „ja“ oder „nein“ erfolgen.
  3. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen am 17. Januar 2014

durch die TTCF – Mitgliederversammlung

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